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Arbeitszeitrichtlinie bleibt in der Schwebe

Begonnen hat die Debatte mit einem Urteil des EuGH vom 9. September 2003, in welchem er feststellte, dass ein Bereitschaftsdienst, der die Anwesenheit am Arbeitsort erfordert, nicht als Ruhezeit anzusehen ist. Ein deutscher Arzt hatte die Klage eingereicht.

Die Europäische Kommission hatte als Konsequenz aus dem Urteil eine Revision der Arbeitszeitrichtlinie vorgeschlagen. Es sollte künftig zwischen "aktiver" und "inaktiver" Bereitschaftszeit unterschieden werden. werden. Der derzeit geltende gesetzliche Durchrechnungszeitraum für die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden soll auf ein Jahr verlängert werden. Außerdem kann ein/e Arbeitnehmer/in nach dem Kommissionsvorschlag "freiwillig" auf den Schutz der 48-Stunden-Obergrenze verzichten und sich des so genannten "Opt-Outs" bedienen können. Hierbei handelt es sich um ein Verfahren, das vor allem in Großbritannien gang und gäbe ist.

Das Europäische Parlament hat diesen Plänen am 11. Mai dieses Jahres eine klare Absage erteilt und mit großer Mehrheit dafür gestimmt, dass inaktiver Bereitschaftsdienst weiterhin als Arbeitszeit gilt, die Möglichkeit des Opt-outs binnen drei Jahren ersatzlos ausläuft und der Durchrechnungszeitraum nur durch Kollektivverträge (Tarifverträge) auf ein Jahr ausgeweitet werden kann. Hingegen gibt es bislang keine Einigung unter den Mitgliedstaaten. Gegner und Befürworter des Opt-out stehen sich hier gegenüber, so dass im Rat derzeit von einer Blockadesituation gesprochen werden kann. Daran konnte auch ein neuer Kommissionsvorschlag vom 31. Mai nichts ändern, der im Wesentlichen nur kosmetische Änderungen an den ursprünglichen Plänen der Kommission vornimmt.

Derzeit werden vorwiegend technische Fragen in der zuständigen Ratsarbeitsgruppe behandelt, wobei unter britischer Präsidentschaft mit keinem politischen Durchbruch zu rechnen ist. Das Dossier dürfte also gemeinsam mit der Dienstleistungsrichtlinie einen sozialpolitischen Schwerpunkt des österreichischen Ratsvorsitzes im ersten Halbjahr 2006 darstellen.
N.W. (GdE)

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